Selbsthilfegruppe Ektodermale Dysplasie e.V.

Die Selbsthilfegruppe Ektodermale Dysplasie e.V. besteht seit 1991 und umfasst mittlerweile rund 250 Familien, überwiegend aus Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Grundsätzlich geht es um Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen ed-Betroffenen und Eltern betroffener Kinder. Wir bieten Hilfe und Unterstützung, damit ein Leben mit ed möglichst normal verlaufen kann.

Wir sind Mitglied bei der ACHSE e.V.

Die Selbsthilfegruppe Ektodermale Dysplasie e.V. ist seit vielen Jahr Mitglied bei der ACHSE e.V. (Allianz Chronisch Seltener Erkrankungen). Als Mitglied der ACHSE e.V. (Allianz chronischer seltener Erkrankungen) verpflichtet sich die Selbsthilfegruppe Ektodermale Dysplasie e.V. die Leitsätze der BAG Selbsthilfe über die Neutralität  besonders im Umgang mit Wirtschaftsunternehmen aus dem Gesundheitswesen anzuerkennen und anzuwenden.

 

ACHSE vertritt mit ihren mehr als 130 Patientenorganisationen deren Interessen in Politik und Gesellschaft, in Medizin, Wissenschaft und Forschung national und auf europäischer Ebene. Die einzige krankheitsübergreifende Anlaufstelle für Menschen mit Seltenen Erkrankungen in Deutschland berät kostenlos Betroffene und ihre Angehörigen sowie ratsuchende Ärzte und Therapeuten. ACHSE vernetzt, setzt sich für mehr Forschung und verlässliche Informationen ein.

Der gemeinnützige Dachverband wurde in 2004 gegründet. Schirmherrin ist seit 2005 Eva Luise Köhler. ACHSE ist Mitglied in der BAG Selbsthilfe und EURORDIS – Rare Diseases Europe.

In Deutschland leben rund 4 Millionen Kinder und Erwachsene mit einer der etwa 8.000 Seltenen Erkrankungen. Eine Erkrankung gilt als selten, wenn nicht mehr als 5 von 10.000 Menschen das spezifische Krankheitsbild aufweisen.

 

Was tut ACHSE?

  •   vernetzt Betroffene, Ärzte, Wissenschaftler, Politik;
  •   setzt sich in der Politik für eine Verbesserung der Versorgung Betroffener ein;
  •   bringt das Know-how Betroffener und der Selbsthilfe im Gesundheitswesen ein;
  •   berät Menschen mit einer Seltenen Erkrankung und ihre Angehörigen;
  •   unterstützt ratsuchende Ärzte und andere Therapeuten;
  •   stärkt die Vernetzung zwischen Ärzten und Selbsthilfe;
  •   schafft qualitätsgeprüfte Informationen über Seltene Erkrankungen;
  •   bildet Patientenorganisationen fort, stärkt deren Arbeit;
  •   setzt sich für mehr Forschung ein;
  •   schafft ein Problembewusstsein für die Anliegen und Nöte der Betroffenen.

Was heißt es mit einer Seltenen Erkrankung zu leben?

  •   langer Weg bis zu einer richtigen Diagnose
  •   wenig qualitätsgesicherte Informationen über die einzelnen Erkrankungen
  •   kaum spezialisierte Ärzte
  •   kaum Therapien, wenige Medikamente
  •   schwere Belastungen für Betroffene und Angehörige – gesundheitlich wie im Alltag
  •   große Einsamkeit, Unsicherheit und Angst
Mehr zur ACHSE e.V.: www.achse-online.de

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen: Selbsthilfegruppe Ektodermale Dysplasie e. V..

Er hat seinen Sitz in Sachsenheim (Landkreis Ludwigsburg). Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist, die Vermittlung von Kenntnissen über Ektodermale Dysplasie und das Bemühen um Hilfen, vorzugsweise ideeller Natur. Der Zweck wird verwirklicht durch:

1. Information und Aufklärung aller interessierten Personenkreise durch Öffentlichkeitsarbeit;

2. Weiterbildung von Betroffenen, Eltern, Erziehern, Lehrern, Ärzten, Zahnärzten sowie anderem medizinischen Personal;

3. Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Organisationen, insbesondere solchen mit gleichen, ähnlichen und dem Vereinszweck dieses Vereins dienlichen.

(2) Der Verein ist überkonfessionell und unabhängig.

(3) Der Verein arbeitet vornehmlich im deutschsprachigen Raum, schließt aber die Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Organisationen in anderen Regionen der Erde nicht aus.

(4) Der Verein kann auch Nichtvereinsmitglieder beraten.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Information, der Aufklärung, der Hilfe für Betroffene und der Wissenschaft im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Die Mittel des Vereines, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(7) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.

(2) Minderjährige müssen die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters dem Aufnahmeantrag hinzufügen. Ein Stimmrecht erlangen Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr.

(3) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt. Fördernde Mitglieder übernehmen keine Rechtspflichten, haben kein Stimmrecht und besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

(4) Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

(5) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(6) Ehrenmitglieder können ernannt werden, die sich um den Verein im besonderen Maße verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand nach Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder können Vereinsmitglieder und Nichtvereinsmitglieder sein. Sie haben kein Wahlrecht. Die Ehrenmitgliedschaft kann von der jeweiligen Person, der die Ehrenmitgliedschaft angetragen wurde, angenommen oder abgelehnt werden.

(7) Als korrespondierendes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich dem Verein verbunden fühlt und bereit ist, ihn nach Möglichkeit in der Vereinstätigkeit zu unterstützen. Darüber hinausgehend übernehmen korrespondierende Mitglieder keine Rechtspflichten. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

(8) Sollte ein Vereinsmitglied länger als 6 Monate nicht in der Lage sein, seine Mitgliedschaftsrechte und -pflichten auszuüben, kann auf Antrag das Ruhen der Mitgliedschaft für eine Zeit von höchstens zwei Jahren durch den Vorstand beschlossen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages wird hiervon nicht berührt.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigte oder den Vereinsfrieden in anderer Weise störte, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zumachen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang, schriftlich beim Vorstand, Berufung einlagen. Über die Berufung einscheidet der Vorstand. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft sich das Mitglied dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der innerhalb der ersten zwei Monate des Geschäftsjahres an die Vereinskasse zu entrichten ist. Die Höhe und die Zahlungsform wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Gleiches gilt auch für, aus besonderem Anlass, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen.

(2) Beginnt die Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres, ist der zuletzt festgesetzte Beitrag für den angefangenen und alle noch folgenden Monate des Eintritts im Geschäftsjahr anteilig zu entrichten.

(3) Endet die Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres, werden die Beitragsanteile nicht erstattet.

(4) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

(5) Fördermitglieder verpflichten sich zu einer finanziellen und ideellen Unterstützung des Vereins. Die regelmäßige finanzielle Zuwendung soll den Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder übersteigen.

(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereines sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, mit Ausnahme der unter §3 festgelegten Bestimmungen. Die Ausübung des Stimmrechtes ist als Briefwahlrecht möglich oder in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.

(2) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Es kann aber auf Antrag des Fördermitgliedes zuerkannt werden, durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:

1. Bestimmung der Richtlinien über die Veranstaltungen, sowie die in § 2 genannten Ziele und Zwecke des Vereins;

2. Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen
Veranstaltungsprogramms des Vereins;

3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;

4. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge in der Beitragsordnung,

5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Satzung für die Bestimmung einzelner Organmitglieder keine andere Zuständigkeit festlegt;

6. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

7. Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern,

(4) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom ältesten anwesenden Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied vorhanden, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung.

(2) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.

(3) Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung, Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt, Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

(8) Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:

1. Bestimmung der Richtlinien über die Versammlung,

2. Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Veranstaltungsprogramms,

3. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

5. Festlegung der Höhe des Umlagesatzes,

6. Festlegung der Höhe der beitrage in der Beitragsordnung,

7. Beschlussfassung über Änderungen,

8. Beschlussfassung über die Beschwerde,

9. Wahl von 2 Rechnungsprüfern.

(9) Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder.

§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.

(2) Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten §§ 9, 10 dieser Satzung mit Ausnahme von § 10 Absatz 2 entsprechend.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereines besteht aus 5 Personen:

a) dem Vorsitzenden,
b) dem Schriftführer als Stellvertreter des Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister und
d) zwei Beisitzern.

Dem Vorstand kann, als voll stimmberechtigtes Mitglied, ein Vertreter der Jugendgruppe angehören.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.

(3) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von drei Jahren überschritten wird.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.

(6) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von Vorstand abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.

(7) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende sein Stellvertreter und der Schatzmeister; jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister; nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht. Der Vorstand gemäß § 26 BGB wird ermächtigt anstelle der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen, die vom Registeramt, Finanzamt oder anderen Behörden verlangt werden durchzuführen.

(8) Der von der Mitgliederversammlung genehmigte Haushaltsplan wird von dieser Vorschrift nicht berührt.

§ 13 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:

1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,

2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres,

5. Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereines,

6. Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,

7. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,

8. Beschlußfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 3 Abs. 3 und 4, sowie §4 Abs. 3 und 4 dieser Satzung,

9. Entscheidung über konkrete Förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie über wissenschaftlichen Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen,

10. Ernennung eines Ehrenvorsitzenden.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung

(4) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Protokollführer ist zu jeder Vorstandssitzung festzulegen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig. Der Absendungszeitpunkt ist vom Vorstand nötigenfalls durch eine entsprechende Bestätigung (z.B. Einschreiben) nachzuweisen.

(5) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, telegraphisch oder mit Hilfe anderer Kommunikationsmedien gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.

(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereines hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.

§ 17 Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an:

ACHSE e.V. (Allianz Chronisch Seltener Erkrankungen)
c/o DRK Kliniken Berlin Mitte
Drontheimer Straße 39
13359 Berlin

§ 18 Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die möglichst weitgehend den mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck erreicht.

Tag der Errichtung : 02.05.1998

Unterschriften der Gründungsmitglieder